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Тема |
Re: И още един тип от мен... [re: RS] |
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Автор |
Nirvana (?x?) |
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Публикувано | 07.08.05 20:44 |
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Eto ti teksta ot novija Staatsangehoerigkeitsrecht 2000 g. po vyprosa za dopuskane na Mehrstaatigkeit:
Der bisherige Grundsatz, dass bei der Einbuergerung Mehrstaatigkeit verhindert werden soll, bleibt wie dargestellt auch bei der Anspruchseinbuergerung nach dem Auslaendergesetz bestehen. Die Ausnahmeregelungen fuer besondere Haertefaelle werden aber konkretisiert und punktuell erweitert:
• fuer aeltere Personen, wenn die Entlassung aus der auslaendischen Staatsangehoerigkeit auf unverhaeltnismaeige Schwierigkeiten stoesst,
• fuer politisch Verfolgte und anerkannte Fluechtlinge; bei ihnen muss; kuenftig die Unzumutbarkeit von Entlassungsbemuehungen nicht mehr im Einzelfall nachgewiesen werden, • bei unzumutbaren Bedingungen fuer die Entlassung aus der auslaendischen Staatsangehoerigkeit (u.a. unzumutbar hohe Entlassungsgebuehren oder Faelle, in denen der auslaendische Staat entwuerdigende Entlassungsmodalitaeten praktiziert) und
• bei erheblichen Nachteilen insbesondere wirtschaftlicher oder vermoegensrechtlicher Art, die mit einer Entlassung aus der auslaendischen Staatsangehoerigkeit verbunden wueren.
• Ferner sind die Gruende, in denen ausnahmsweise Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann, nunmehr auch auf den Regelanspruch auf Einbuergerung nach dem Staatsangehoerigkeitsgesetz anwendbar, der Ehegatten deutscher Staatsangehoeriger zur Verfuegung steht (bisher konnte diese Personengruppe allenfalls nach Ermessen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebuergert werden
Ako imash specialni vyprosi , pitaj. Zemjata ne e zadylzhitelno v momenta da e na tvoe ime, trjabva da dokazhesh 4e imash pravata na naslednik.
I 'm free! Be free!Редактирано от Biba на 07.08.05 22:05.
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